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3.5.3.      Gesetze und Verordnungen

Im damaligen Geist des Prohibitionismus wurden in fast allen europäischen Staaten Gesetze gegen Absinth beschlossen. Zwar wurden ohnehin weltweit prohibitionistische Gesetze erlassen, doch blieb Absinth die einzige Spirituose, die jemals ein spezielles Verbot traf, das auch nach dem Ende der Prohibition nicht wieder aufgehoben wurde.

Belgien reagierte am schnellsten auf Ereignisse in Lausanne und erließ ein Absinthverbot bereits 1905. Kurz darauf folgte Holland, wo ein dementsprechendes Verbot 1907 beschlossen, jedoch erst 1910 erlassen wurde. In den USA untersagte man den Genuss, Verkauf und Herstellung von Absinth 1912, in Italien 1913.

In Spanien, Portugal und Dänemark wurden keine derartigen Gesetze erlassen, da Absinth in diesen Ländern auch nie eine große Rolle spielte und nicht als Gefahr angesehen wurde. Aus Spanien, wo in ungebrochener Tradition Absinth hergestellt wird, kommen heute die meisten bekannten Absinthes. Absinth war ebenso in Großbritannien mit einem Thujongehalt von bis zu 10mg/kg erlaubt.

3.5.3.1.            Schweiz

Schon 1906 formierte sich in der Schweiz ein eidgenössischer Initiativausschuss gegen den Absinth auf Bundesebene. Am 15. Mai 1906 nimmt der Große Rat des Kantons Waadt ein Absinthverbot an. Artikel 1 besagte: „Der Kleinverkauf des als „Absinth“ bezeichneten Likörs ist verboten. Dasselbe gilt für jeden Likör, der unter irgendeiner Bezeichnung eine Nachahmung davon bildet“. Das Gesetz wurde von verschiedensten Seiten als verfassungswidrig angesehen, worauf eine Volksabstimmung im Kanton Waadt gegen den Absinth gestartet wird. Bei dieser Unterschriftensammlung unterschrieben 167.814 Stimmberechtigte für ein Verbot gegen Absinth. Da es in der Schweiz nicht möglich ist, das Gesetz, sondern nur die Verfassung per Volksinitiative zu verändern, musste der Artikel 32 der das Absinthverbot betrifft in die Verfassung geschrieben werden.

1907 nahm auch das Kanton Genf ein Absinthverbot nach dem Waadtländer Vorbild durch eine Abstimmung an. Am 2. Februar 1907 verfasst das Schweizer Parlament nach einer Parlamentsabstimmung ein Gesetz gegen den Absinth.

Um dieses Gesetz auch in die Verfassung aufnehmen zu können wurde 1908 eine Volksabstimmung gestartet. Das Ergebnis bei einer Wahlbeteiligung von 49% waren 241.078 Stimmen dafür und 138.669 dagegen, von 22 Kantonen nahmen alle bis auf Genf und Neuenburg diese Initiative an.

Am 5. Juli 1908 wird der, das Absinthgesetz betreffende, Artikel 32 in die Schweizer Bundesverfassung aufgenommen. Am 7. Oktober 1910 wurde das Absinthgesetz aufgrund des Verfassungsartikels 32 erlassen und trat um Mitternacht in Kraft. Herstellung, Lagerung, Transport und Verkauf des Absinths werden so per Bundesverfassung in der Schweiz verboten. Für den Verlust, den alle an der Absinthproduktion Beteiligten mit dem Verbot erlitten zahlte die Schweizer Landesregierung 250.000 Francs an das Kanton Neuchâtel.

Während des Verbots

Trotz des Verbots hörte die heimliche Fabrikation in der Schweiz nie ganz auf. Im Val-de-Travers produzierten drei oder vier unregistrierte Destillateure weiterhin Absinth und Schätzungen zufolge, werden allein in diesem Tal jährlich 15.000 Liter Absinth schwarz gebrannt. Der Reiz des Verbotenen faszinierte die Jurassier, und es gab und gibt genügend Schwarzbrenner. Daher ranken sich viele Legenden und Geschichten um die Grüne Fee und im Val-de-Travers besitzt fast jeder Haushalt ein oder zwei Flaschen Absinth.

Der einzige Zwischenfall spielte sich 1985 beim Besuch des damaligen französischen Staatspräsidenten François Mitterand bei dem Schweizer Politiker Pierre Aubert in Neuchâtel ab. Auf einem Staatsbankett im Restaurant des Hotel Du Peyrou wurde Mitterand ein „Soufflé à la Fée“ serviert, welches mit Absinth flambiert wurde. Das Fernsehen in ganz Europa verbreitete mit großem Aufsehen, dass Mitterand in der Schweiz Absinth probiert hatte, was in beiden Ländern verboten ist. Der Besitzer des Restaurants erhielt gleich am nächsten Tag Besuch von der Polizei, die seinen gesamten Weinkeller mit über 4000 Flaschen einer gründlichen, aber vergeblichen Inspektion nach Absinth unterzog. Da er sich aber im Fernsehen damit gebrüstet hatte, Absinth verwendet zu haben, wurde er angezeigt. Jedoch dürfte Mitterand, dem das Soufflé geschmeckt haben dürfte, ein gutes Wort für ihn eingelegt haben, denn er erhielt nur eine gemilderte Gefängnisstrafe von vier Tagen auf Bewährung.

Im Normalfall wird die Herstellung, Verkauf oder anderwärtiges in Umlauf bringen von Absinth in der Schweiz mit Gefängnis- und hohen Geldstrafen von bis zu 100.000 Schweizer Franken geahndet. Wer jedoch der grünen Fee huldigt, wird von vielen Schweizern als Nationalheld verehrt, denn die Herstellung dieses verbotenen Getränks gilt für die Schweizer als Ausdruck von Unabhängigkeit und Freiheit.

Heute wird davon ausgegangen, dass die Produktion von Absinth namentlich im Jurabogen nur mehr gering ist. Bei Indizien unternehmen die Inspektoren der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV) allerdings Recherchen. Wenn Verdacht auf Absinthproduktion besteht, wird eine Meldung an den Kantonschemiker gemacht, der sich des Falls annehmen muss. Chemische Analysen im Labor der EAV zeigen, dass die heimliche Produktion die, in der Zusatzstoffverordnung definierte Höchstmenge, an Thujon meist nicht überschreitet. Die Spirituosen sind jedoch illegal, weil sie Absinth genannt werden und einen Alkoholgehalt von über 45 Prozent aufweisen.

 

 

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