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3.5.3.
Gesetze und Verordnungen
Im damaligen Geist des
Prohibitionismus wurden in fast allen europäischen Staaten Gesetze
gegen Absinth beschlossen. Zwar wurden ohnehin weltweit
prohibitionistische Gesetze erlassen, doch blieb Absinth die einzige
Spirituose, die jemals ein spezielles Verbot traf, das auch nach dem
Ende der Prohibition nicht wieder aufgehoben wurde.
Belgien reagierte am schnellsten auf
Ereignisse in Lausanne und erließ ein Absinthverbot bereits 1905.
Kurz darauf folgte Holland, wo ein dementsprechendes Verbot 1907
beschlossen, jedoch erst 1910 erlassen wurde. In den USA untersagte
man den Genuss, Verkauf und Herstellung von Absinth 1912, in Italien
1913.
In Spanien, Portugal und Dänemark
wurden keine derartigen Gesetze erlassen, da Absinth in diesen
Ländern auch nie eine große Rolle spielte und nicht als Gefahr
angesehen wurde. Aus Spanien, wo in ungebrochener Tradition Absinth
hergestellt wird, kommen heute die meisten bekannten Absinthes.
Absinth war ebenso in Großbritannien mit einem Thujongehalt von bis
zu 10mg/kg erlaubt.
3.5.3.1.
Schweiz
Schon 1906 formierte sich in der
Schweiz ein eidgenössischer Initiativausschuss gegen den Absinth auf
Bundesebene. Am 15. Mai 1906 nimmt der Große Rat des Kantons Waadt
ein Absinthverbot an. Artikel 1 besagte: „Der Kleinverkauf des als
„Absinth“ bezeichneten Likörs ist verboten. Dasselbe gilt für jeden
Likör, der unter irgendeiner Bezeichnung eine Nachahmung davon
bildet“. Das Gesetz wurde von verschiedensten Seiten als
verfassungswidrig angesehen, worauf eine Volksabstimmung im Kanton
Waadt gegen den Absinth gestartet wird. Bei dieser
Unterschriftensammlung unterschrieben 167.814 Stimmberechtigte für
ein Verbot gegen Absinth. Da es in der Schweiz nicht möglich ist,
das Gesetz, sondern nur die Verfassung per Volksinitiative zu
verändern, musste der Artikel 32 der das Absinthverbot betrifft in
die Verfassung geschrieben werden.
1907 nahm auch das Kanton Genf ein
Absinthverbot nach dem Waadtländer Vorbild durch eine Abstimmung an.
Am 2. Februar 1907 verfasst das Schweizer Parlament nach einer
Parlamentsabstimmung ein Gesetz gegen den Absinth.
Um dieses Gesetz auch in die
Verfassung aufnehmen zu können wurde 1908 eine Volksabstimmung
gestartet. Das Ergebnis bei einer Wahlbeteiligung
von 49% waren 241.078 Stimmen dafür und 138.669 dagegen, von 22
Kantonen nahmen alle bis auf Genf und Neuenburg diese Initiative an.
Am 5. Juli 1908 wird der, das
Absinthgesetz betreffende, Artikel 32 in die Schweizer
Bundesverfassung aufgenommen. Am 7. Oktober 1910 wurde das
Absinthgesetz aufgrund des Verfassungsartikels 32 erlassen und trat
um Mitternacht in Kraft. Herstellung, Lagerung, Transport und
Verkauf des Absinths werden so per Bundesverfassung in der Schweiz
verboten. Für den Verlust, den alle an der
Absinthproduktion Beteiligten mit dem Verbot erlitten zahlte die
Schweizer Landesregierung 250.000 Francs an das Kanton Neuchâtel.
Während des Verbots
Trotz des Verbots hörte die heimliche
Fabrikation in der Schweiz nie ganz auf. Im
Val-de-Travers produzierten drei oder vier unregistrierte
Destillateure weiterhin Absinth und Schätzungen zufolge, werden
allein in diesem Tal jährlich 15.000 Liter Absinth schwarz gebrannt.
Der Reiz des Verbotenen faszinierte die Jurassier, und es gab
und gibt genügend Schwarzbrenner. Daher ranken sich viele Legenden
und Geschichten um die Grüne Fee und im Val-de-Travers besitzt fast
jeder Haushalt ein oder zwei Flaschen Absinth.
Der einzige Zwischenfall spielte sich
1985 beim Besuch des damaligen französischen Staatspräsidenten
François Mitterand bei dem Schweizer Politiker Pierre Aubert in
Neuchâtel ab. Auf einem Staatsbankett im Restaurant des Hotel Du
Peyrou wurde Mitterand ein „Soufflé à la Fée“ serviert, welches mit
Absinth flambiert wurde. Das Fernsehen in ganz Europa verbreitete
mit großem Aufsehen, dass Mitterand in der Schweiz Absinth probiert
hatte, was in beiden Ländern verboten ist. Der Besitzer des
Restaurants erhielt gleich am nächsten Tag Besuch von der Polizei,
die seinen gesamten Weinkeller mit über 4000 Flaschen einer
gründlichen, aber vergeblichen Inspektion nach Absinth unterzog. Da
er sich aber im Fernsehen damit gebrüstet hatte, Absinth verwendet
zu haben, wurde er angezeigt. Jedoch dürfte Mitterand, dem das
Soufflé geschmeckt haben dürfte, ein gutes Wort für ihn eingelegt
haben, denn er erhielt nur eine gemilderte Gefängnisstrafe von vier
Tagen auf Bewährung.
Im Normalfall wird die Herstellung,
Verkauf oder anderwärtiges in Umlauf bringen von Absinth in der
Schweiz mit Gefängnis- und hohen Geldstrafen von bis zu 100.000
Schweizer Franken geahndet. Wer jedoch der grünen Fee huldigt, wird
von vielen Schweizern als Nationalheld verehrt, denn die Herstellung
dieses verbotenen Getränks gilt für die Schweizer als Ausdruck von
Unabhängigkeit und Freiheit.
Heute wird davon ausgegangen, dass die
Produktion von Absinth namentlich im Jurabogen nur mehr gering ist.
Bei Indizien unternehmen die Inspektoren der Eidgenössischen
Alkoholverwaltung (EAV) allerdings Recherchen. Wenn Verdacht auf
Absinthproduktion besteht, wird eine Meldung an den Kantonschemiker
gemacht, der sich des Falls annehmen muss. Chemische Analysen im
Labor der EAV zeigen, dass die heimliche Produktion die, in der
Zusatzstoffverordnung definierte Höchstmenge, an Thujon meist nicht
überschreitet. Die Spirituosen sind jedoch illegal, weil sie Absinth
genannt werden und einen Alkoholgehalt von über 45 Prozent
aufweisen.
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