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3.5.3.2.
Frankreich
Unmittelbar nach Ausbruch des 1.
Weltkrieges, genauer am 4. August 1914, also zwei Tage nach der
Kriegserklärung, erließ die französische Regierung auf Drängen der
Militärführung ein landesweites Verkaufsverbot für Absinth. Am 4.
März 1915 fand auch in Frankreich eine Abstimmung über das
Absinthverbot statt, bei dem die Mehrheit der Bevölkerung dafür war.
Am 16. März 1915 tritt dann das Absinthgesetz in Frankreich, welches
zu dieser Zeit zwei Drittel der Weltproduktion von Absinth
konsumiert, offiziell in Kraft. Dieses Gesetz verbietet ebenso die
Herstellung, Verkauf, Transport, Lagerung und alle weiteren
Teilbereiche der Absinthproduktion. 1922 wird dieses Gesetz auch auf
absinthähnliche Getränke ausgedehnt, die Herstellung von Anisées,
die bis dahin verboten war, wird jedoch wieder erlaubt.
Während des Verbots
In Frankreich wurde als Absinthersatz
Pastis, Herbe de Sante und Sambuca auf den Markt gebracht, ein
Anisschnaps, der jedoch keinen Wermut enthält. Auch der größte
Absinthhersteller Pernod & Fils schloss sich mit Jules Pernod, einem
anderen lokalen Hersteller zusammen, und kreierte den Anisschnaps,
der uns heute noch als Pernod bekannt ist. Die Rezeptur dieses
Anisées ist im Prinzip die gleiche wie die des Pernod Absinths, der
einzige Unterschied besteht lediglich darin dass der Wermut
weggelassen wurde.
Aber auch in Frankreich florierten die
Schwarzbrennerei, sowie der Schwarzhandel von hauptsächlich aus
Spanien mitgebrachtem Absinth. In Paris wurde Absinth während des
Verbotes heimlich unter dem Tresen verkauft und Stammgäste bekamen
in französischen Künstler-Cafés wenn sie es wollten jederzeit ihren
Absinth.
3.5.3.3.
Deutschland
1921 wird beschließt auch die
Reichsregierung in Deutschland ein „Gesetz über den Verkehr mit
Absinth“ welches schließlich am 27. April 1923 in Kraft tritt. Von
1923 bis 1933 wird die Verwendung von Wermutöl durch eine
Aromenverordnung untersagt.
Die Reichsregierung verbot „den unter
dem Namen Absinth bekannten Trinkbranntwein, ihm ähnliche
Erzeugnisse, oder die zur Herstellung solcher Getränke dienenden
Grundstoffe (Essenzen, Extrakte) einzuführen, herzustellen, zum
Verkauf vorrätig zu halten, anzukündigen, zu verkaufen oder sonst in
den Verkehr zu bringen“. Das gleiche galt für Thujon, des Weiteren
war sogar eine Erstellung einer Rezeptur verboten. Im Paragraphen 2
dieses Gesetzes wurden die Gründe für das Verbot formuliert: „Die
Reichsregierung verbietet, dass berauschende oder betäubende, im
allgemeinen nicht als Genussmittel dienende Flüssigkeiten, deren
gewohnheitsmäßiger Genuss die Gesundheit schädigt, in Gast- oder
Schankwirtschaften zum Verkaufe vorrätig gehalten, angekündigt,
verkauft oder sonst an andere überlassen werden“. So verkündet im
Reichsgesetzblatt Nr. 32 vom 4. Mai 1923. Bei „Zuwiderhandlungen“
wird im Paragraphen 3 angekündigt, droht eine Gefängnisstrafe bis zu
einem Jahr und fünfhunderttausend Mark Geldstrafe, oder nur eine
dieser Strafen.
3.5.3.4.
Tschechien
In der ehemaligen Tschechoslowakischen
Republik wurde ein Absinthverbot erst relativ spät, nämlich 1930
erlassen. Trotzdem gab es auch hier eine anhaltende
Schwarzbrennerei, vor allem vom bekannten Hills’s Absinth, der sich
auch heute noch am Markt behauptet. Dieser Absinth wurde auch
exportiert, und damals kamen die Stammkunden, die regelmäßig
beliefert wurden vor allem aus Kunst und Politik.
3.5.3.5.
Österreich
In Österreich wurde Absinth zeitgleich
mit Deutschland 1923 gänzlich verboten, da er als gefährliche
Rauschdroge und illegales Abtreibungsmittel galt, und man den
ausufernden Genuss der „grünen Fee“ nicht mehr dulden konnte. Von
einer illegalen Absinthherstellung ist in Österreich nichts bekannt,
was auch erklärt, dass Absinth nach einer fast 80 Jahre andauernden
Verbotszeit in Österreich den meisten überhaupt kein Begriff mehr
ist.
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