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3.5.3.2.            Frankreich

Unmittelbar nach Ausbruch des 1. Weltkrieges, genauer am 4. August 1914, also zwei Tage nach der Kriegserklärung, erließ die französische Regierung auf Drängen der Militärführung ein landesweites Verkaufsverbot für Absinth. Am 4. März 1915 fand auch in Frankreich eine Abstimmung über das Absinthverbot statt, bei dem die Mehrheit der Bevölkerung dafür war. Am 16. März 1915 tritt dann das Absinthgesetz in Frankreich, welches zu dieser Zeit zwei Drittel der Weltproduktion von Absinth konsumiert, offiziell in Kraft. Dieses Gesetz verbietet ebenso die Herstellung, Verkauf, Transport, Lagerung und alle weiteren Teilbereiche der Absinthproduktion. 1922 wird dieses Gesetz auch auf absinthähnliche Getränke ausgedehnt, die Herstellung von Anisées, die bis dahin verboten war, wird jedoch wieder erlaubt.

Während des Verbots

In Frankreich wurde als Absinthersatz Pastis, Herbe de Sante und Sambuca auf den Markt gebracht, ein Anisschnaps, der jedoch keinen Wermut enthält. Auch der größte Absinthhersteller Pernod & Fils schloss sich mit Jules Pernod, einem anderen lokalen Hersteller zusammen, und kreierte den Anisschnaps, der uns heute noch als Pernod bekannt ist. Die Rezeptur dieses Anisées ist im Prinzip die gleiche wie die des Pernod Absinths, der einzige Unterschied besteht lediglich darin dass der Wermut weggelassen wurde.

Aber auch in Frankreich florierten die Schwarzbrennerei, sowie der Schwarzhandel von hauptsächlich aus Spanien mitgebrachtem Absinth. In Paris wurde Absinth während des Verbotes heimlich unter dem Tresen verkauft und Stammgäste bekamen in französischen Künstler-Cafés wenn sie es wollten jederzeit ihren Absinth.

3.5.3.3.            Deutschland

1921 wird beschließt auch die Reichsregierung in Deutschland ein „Gesetz über den Verkehr mit Absinth“ welches schließlich am 27. April 1923 in Kraft tritt. Von 1923 bis 1933 wird die Verwendung von Wermutöl durch eine Aromenverordnung untersagt.

Die Reichsregierung verbot „den unter dem Namen Absinth bekannten Trinkbranntwein, ihm ähnliche Erzeugnisse, oder die zur Herstellung solcher Getränke dienenden Grundstoffe (Essenzen, Extrakte) einzuführen, herzustellen, zum Verkauf vorrätig zu halten, anzukündigen, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen“. Das gleiche galt für Thujon, des Weiteren war sogar eine Erstellung einer Rezeptur verboten. Im Paragraphen 2 dieses Gesetzes wurden die Gründe für das Verbot formuliert: „Die Reichsregierung verbietet, dass berauschende oder betäubende, im allgemeinen nicht als Genussmittel dienende Flüssigkeiten, deren gewohnheitsmäßiger Genuss die Gesundheit schädigt, in Gast- oder Schankwirtschaften zum Verkaufe vorrätig gehalten, angekündigt, verkauft oder sonst an andere überlassen werden“. So verkündet im Reichsgesetzblatt Nr. 32 vom 4. Mai 1923. Bei „Zuwiderhandlungen“ wird im Paragraphen 3 angekündigt, droht eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr und fünfhunderttausend Mark Geldstrafe, oder nur eine dieser Strafen.

3.5.3.4.            Tschechien

In der ehemaligen Tschechoslowakischen Republik wurde ein Absinthverbot erst relativ spät, nämlich 1930 erlassen. Trotzdem gab es auch hier eine anhaltende Schwarzbrennerei, vor allem vom bekannten Hills’s Absinth, der sich auch heute noch am Markt behauptet. Dieser Absinth wurde auch exportiert, und damals kamen die Stammkunden, die regelmäßig beliefert wurden vor allem aus Kunst und Politik.

3.5.3.5.            Österreich

In Österreich wurde Absinth zeitgleich mit Deutschland 1923 gänzlich verboten, da er als gefährliche Rauschdroge und illegales Abtreibungsmittel galt, und man den ausufernden Genuss der „grünen Fee“ nicht mehr dulden konnte. Von einer illegalen Absinthherstellung ist in Österreich nichts bekannt, was auch erklärt, dass Absinth nach einer fast 80 Jahre andauernden Verbotszeit in Österreich den meisten überhaupt kein Begriff mehr ist.

 

 

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