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3.5.4.      Aufhebung der Verbote

3.5.4.1.           Europäische Union

Im Zuge der Vereinheitlichung und der Angleichung europäischer Rechtsvorschriften ist seit dem Jahr 1991 wieder ein reglementierter Thujongehalt in Lebensmitteln zulässig. Die Richtlinie 88/388/EWG vom 22. Juni 1988 des Rates, die am 29. Oktober 1991 rechtsgültig wurde, sieht Höchstrückstandsmengen bestimmter unerwünschter Stoffe vor, die aufgrund der Verwendung von Aromen in, zum Verzehr bestimmten Lebensmitteln, wie folgt vorhanden sein dürfen.

EU-Richtlinie (88/388/EWG vom 22.06.1988) „Zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung“: Thujon darf mit 0,5 mg/kg in Lebensmitteln, 0,5 mg/kg in Getränken, 5 mg/kg in alkoholischen Getränken (bis 25%Vol), 10 mg/kg in alkoholischen Getränken (mehr als 25%Vol), 25 mg/kg in Lebensmitteln, die Salbeizubereitung enthalten und mit 35 mg/kg in für Spirituosen die nach EG-Bestimmungen einem Bitter entsprechen, enthalten sein.

Die heute gültige Aromenverordnung der EU hält das Verwendungsverbot für Thujon aber weiterhin aufrecht, was bedeutet dass Thujon Lebensmitteln und Aromen nicht als solches künstlich hinzugefügt werden darf. Es darf in Lebensmitteln entweder natürlich oder infolge des Zusatzes von Aromen vorkommen, die aus natürlichen Ausgangsstoffen gewonnen wurden, so ist also die Verarbeitung thujonhaltiger Pflanzen, Pflanzenteile und Extrakte aus diesen Pflanzen erlaubt, trotzdem wurde ein, den Absinth im speziellen betreffendes, Verbot weiterhin aufrecht erhalten.

Problematisch wurde die Aufrechterhaltung des Absinthverbots erst mit dem Eintritt Spaniens in die Europäische Union. Denn in Spanien wurde nie ein entsprechendes Absinthverbot erlassen, und so gab es mit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Ordnungen eine Aufhebung des Absinthverbotes. Sicherlich hat die Aufhebung des Absinthverbotes zu dieser Zeit auch mit der Aufhebung der europäischen Marktgrenzen zu tun.

Aber erst im Jahr 1998 wurde der Verkauf im Zuge der Angleichung europäischer Rechtsvorschriften wieder legalisiert, da man sich in Europa, auch offiziell entschloss zu sanktionieren, was sich nie ganz verbieten ließ, also das Absinthverbot auf dem Gebiet der gesamten europäischen Union aufzuheben. Da nun mit moderner Technik und Analysemethoden die Risiken beherrschbar geworden sind, sah man es nicht für nötig dieses Verbot weiterhin gelten zu lassen.

Die Harmonisierung des EU-Rechts und der Harmonisierung von Landesgesetzen nach Brüsseler Richtlinien führte zu einer Aufhebung des Verbots der Herstellung und des Vertriebs in vielen europäischen Ländern und gab der Suche nach den pharmakologischen Wirkungen neue Impulse. In letzter Zeit wird nun versucht, die psychedelische Wirkung des toxischen Inhaltsstoffes von Absinth, dem Thujon, unter dem Aspekt neuer Erkenntnisse neu zu werten.

3.5.4.2.            Deutschland

In Deutschland, genauer in der damaligen BRD wurde das Absinthverbot schon 1981 aufgehoben. Die Rechtslage blieb aber nahezu unverändert, da die sogenannte Aromenverordnung vom 2. April 1985 die Verwendung von Wermutöl und Thujon weiterhin untersagte; einen Absinth auf den Markt zu bringen war damit nach wie vor verboten.

Mit Beschluss vom 27.09.91 (Bundesratssache 428/91) wurde auch in Deutschland die EU-Richtlinie von 1988 übernommen und die Zulässigkeit von Thujon in alkoholischen Getränken in der Aromenverordnung (Bundesgesetzblatt 1991, Teil 1, 2045-2050), Höchstmenge an bestimmten Stoffen in verzehrfertigen aromatisierten Lebensmitteln, festgelegt.

3.5.4.3.            Schweiz

Seit dem 1. Januar 2000 ist der Verfassungsartikel 32 zum Absinthverbot im Zusammenhang mit der gesamten Überarbeitung der Schweizer Bundesverfassung gestrichen, weil solche „Details“ nicht in der Verfassung, sondern auf Gesetzesstufe geregelt gehören. Das Absinthverbot bleibt offiziell aber nach wie vor im Lebensmittelgesetz und der Lebensmittelverordnung bestehen.

Durch Ausnutzung aller gesetzlichen Möglichkeiten ist es aber seit 2001 wieder möglich einen legalen Schweizer Absinth herzustellen und zu genießen, wenn ein Hersteller die staatliche und kantonische Erlaubnis für die Produktion und den Verkauf erhält. Über eine landesweite Aufhebung des Verbotes wurde lange im Schweizer Parlament diskutiert und dies schließlich Anfang 2003 realisiert.

3.6.   Absinth heute

Mit dem Wegfall der europäischen Handelsgrenzen und der neuen Aromenverordnung begann zwar der Wiederaufstieg des Absinths, dennoch ist Absinth den meisten Leuten nach einer 70 bis 90 Jahre andauernden Verbotszeit kein Begriff mehr. Obwohl die Zahl der Produzenten, Internetanbieter und Absinthhändler immer noch steigt, ist er noch immer schwer zu bekommen da viele Lokale und der Handel noch unsicher sind, ob sie Absinth in ihre Produktpalette aufnehmen sollen oder nicht, da er zunächst nur als eine Modeerscheinung gilt und der Absatz nicht gesichert ist.

Die heutigen Absinths werden von deren Herstellern vor allem wegen ihrer, heute eigentlich nicht mehr vorhandenen, halluzinogenen Kraft und der Rolle als Muse der Künstler des Fin de Siècle beworben. Zudem finden sich diverse Cocktail-Kreationen und Kochrezepte mit Absinth und eine Reihe von fertiggemixten Absinthdrinks, die zumeist überhaupt nichts mehr mit dem eigentlichen Originalabsinth zu tun haben.

 

 

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