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3.5.4.
Aufhebung der Verbote
3.5.4.1.
Europäische Union
Im Zuge der Vereinheitlichung und der
Angleichung europäischer Rechtsvorschriften ist seit dem Jahr 1991
wieder ein reglementierter Thujongehalt in Lebensmitteln zulässig.
Die Richtlinie 88/388/EWG vom 22. Juni 1988 des Rates, die am 29.
Oktober 1991 rechtsgültig wurde, sieht Höchstrückstandsmengen
bestimmter unerwünschter Stoffe vor, die aufgrund der Verwendung von
Aromen in, zum Verzehr bestimmten Lebensmitteln, wie folgt vorhanden
sein dürfen.
EU-Richtlinie (88/388/EWG vom
22.06.1988) „Zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedsstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und
über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung“: Thujon darf mit 0,5 mg/kg
in Lebensmitteln, 0,5 mg/kg in Getränken, 5 mg/kg in alkoholischen
Getränken (bis 25%Vol), 10 mg/kg in alkoholischen Getränken (mehr
als 25%Vol), 25 mg/kg in Lebensmitteln, die Salbeizubereitung
enthalten und mit 35 mg/kg in für Spirituosen die nach
EG-Bestimmungen einem Bitter entsprechen, enthalten sein.
Die heute gültige Aromenverordnung der
EU hält das Verwendungsverbot für Thujon aber weiterhin aufrecht,
was bedeutet dass Thujon Lebensmitteln und Aromen nicht als solches
künstlich hinzugefügt werden darf. Es darf in Lebensmitteln entweder
natürlich oder infolge des Zusatzes von Aromen vorkommen, die aus
natürlichen Ausgangsstoffen gewonnen wurden, so ist also die
Verarbeitung thujonhaltiger Pflanzen, Pflanzenteile und Extrakte aus
diesen Pflanzen erlaubt, trotzdem wurde ein, den Absinth im
speziellen betreffendes, Verbot weiterhin aufrecht erhalten.
Problematisch wurde die
Aufrechterhaltung des Absinthverbots erst mit dem Eintritt Spaniens
in die Europäische Union. Denn in Spanien wurde nie ein
entsprechendes Absinthverbot erlassen, und so gab es mit dem
Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und
anderer lebensmittelrechtlicher Ordnungen eine Aufhebung des
Absinthverbotes. Sicherlich hat die Aufhebung des Absinthverbotes zu
dieser Zeit auch mit der Aufhebung der europäischen Marktgrenzen zu
tun.
Aber erst im Jahr 1998 wurde der
Verkauf im Zuge der Angleichung europäischer Rechtsvorschriften
wieder legalisiert, da man sich in Europa, auch offiziell entschloss
zu sanktionieren, was sich nie ganz verbieten ließ, also das
Absinthverbot auf dem Gebiet der gesamten europäischen Union
aufzuheben. Da nun mit moderner Technik und Analysemethoden die
Risiken beherrschbar geworden sind, sah man es nicht für nötig
dieses Verbot weiterhin gelten zu lassen.
Die Harmonisierung des EU-Rechts und
der Harmonisierung von Landesgesetzen nach Brüsseler Richtlinien
führte zu einer Aufhebung des Verbots der Herstellung und des
Vertriebs in vielen europäischen Ländern und gab der Suche nach den
pharmakologischen Wirkungen neue Impulse. In letzter Zeit wird nun
versucht, die psychedelische Wirkung des toxischen Inhaltsstoffes
von Absinth, dem Thujon, unter dem Aspekt neuer Erkenntnisse neu zu
werten.
3.5.4.2.
Deutschland
In Deutschland, genauer in der
damaligen BRD wurde das Absinthverbot schon 1981 aufgehoben. Die
Rechtslage blieb aber nahezu unverändert, da die sogenannte
Aromenverordnung vom 2. April 1985 die Verwendung von Wermutöl und
Thujon weiterhin untersagte; einen Absinth auf den Markt zu bringen
war damit nach wie vor verboten.
Mit Beschluss vom 27.09.91
(Bundesratssache 428/91) wurde auch in Deutschland die EU-Richtlinie
von 1988 übernommen und die Zulässigkeit von Thujon in alkoholischen
Getränken in der Aromenverordnung (Bundesgesetzblatt 1991, Teil 1,
2045-2050), Höchstmenge an bestimmten Stoffen in verzehrfertigen
aromatisierten Lebensmitteln, festgelegt.
3.5.4.3.
Schweiz
Seit dem 1. Januar 2000 ist der
Verfassungsartikel 32 zum Absinthverbot im Zusammenhang mit der
gesamten Überarbeitung der Schweizer Bundesverfassung gestrichen,
weil solche „Details“ nicht in der Verfassung, sondern auf
Gesetzesstufe geregelt gehören. Das Absinthverbot bleibt offiziell
aber nach wie vor im Lebensmittelgesetz und der
Lebensmittelverordnung bestehen.
Durch Ausnutzung aller gesetzlichen
Möglichkeiten ist es aber seit 2001 wieder möglich einen legalen
Schweizer Absinth herzustellen und zu genießen, wenn ein Hersteller
die staatliche und kantonische Erlaubnis für die Produktion und den
Verkauf erhält. Über eine landesweite Aufhebung des Verbotes wurde
lange im Schweizer Parlament diskutiert und dies schließlich Anfang
2003 realisiert.
3.6.
Absinth heute
Mit dem Wegfall der europäischen
Handelsgrenzen und der neuen Aromenverordnung begann zwar der
Wiederaufstieg des Absinths, dennoch ist Absinth den meisten Leuten
nach einer 70 bis 90 Jahre andauernden Verbotszeit kein Begriff
mehr. Obwohl die Zahl der Produzenten, Internetanbieter und
Absinthhändler immer noch steigt, ist er noch immer schwer zu
bekommen da viele Lokale und der Handel noch unsicher sind, ob sie
Absinth in ihre Produktpalette aufnehmen sollen oder nicht, da er
zunächst nur als eine Modeerscheinung gilt und der Absatz nicht
gesichert ist.
Die heutigen Absinths werden von deren
Herstellern vor allem wegen ihrer, heute eigentlich nicht mehr
vorhandenen, halluzinogenen Kraft und der Rolle als Muse der
Künstler des Fin de Siècle beworben. Zudem finden sich diverse
Cocktail-Kreationen und Kochrezepte mit Absinth und eine Reihe von
fertiggemixten Absinthdrinks, die zumeist überhaupt nichts mehr mit
dem eigentlichen Originalabsinth zu tun haben.
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